Sonntag, 12. Februar 2017

Recht auf Abschalten?

 Haben sie heute schon ihre Mails gecheckt?

Wenn sie in Frankreich leben und arbeiten, können sie die Frage getrost ignorieren. Auch wenn ihr Chef sich heute auf dem Handy meldet, können sie ihn mit Verweis auf das Gesetz guten Gewissens wegdrücken. In unserem Nachbarland wird Beschäftigten grundsätzlich zugestanden, Kommunikationsmittel wie Smartphones für berufliche Zwecke nach Feierabend abzuschalten. Das regelt eine neue Bestimmung im französischen Arbeitsrecht, die für Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern gilt. Damit ist es den Arbeitnehmern erlaubt ihre beruflichen Mails und Anrufe außerhalb der Arbeitszeit zu ignorieren. Die Details können offensichtlich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern auf Betriebsebene ausgehandelt werden.

Wenigstens der letzte Punkt läßt noch etwas Hoffnung, dass die Beziehung zwischen Führungskräften und ihren Mitarbeitern nicht ganz durch Regelungen formalisiert wird. Ansonsten wird an diesem Beispiel deutlich, wie hölzern und unpraktisch gesetzliche Regelungen sein können. Damit stellt sich automatisch die Frage, ob sie im Alltag auch tatsächlich das bewirken, was sie sollen.
Was soll die Schutzregelung für Kleinbetriebe? Ist die Feierabendarbeit für Beschäftigte dieser Unternehmen weniger belastend wie für andere? Gerade in kleineren Unternehmen dürfte die "Belastungsgefahr" für die Mitarbeiter größer sein, wie in Großbetrieben, wo es im Zweifel schon Arbeitszeitregelungen gibt.
Was ist mit den subtilen Mechanismen, die den Beschäftigten das Gefühl vermitteln, "du kannst zwar gern diese Regelung für dich in Abspruch nehmen, aber wenn du hier Karriere machen willst, möglichst nicht zu intensiv..."? Es gibt leider immer noch genug Führungskräfte, die mit derartigen Maschen arbeiten. Dazu gehört auch der Gruppendruck, der von den auch immer vorhandenen Opportunisten und Strebern erzeugt wird, die offensiv zum Ausdruck bringen, dass sie diese Regelung für völlig überflüssig halten und es ihnen überhaupt nichts ausmacht, wenn sie am Sonntagmorgen angerufen werden.
Und schließlich, es kann ja tatsächlich einmal notwendig sein, einen Mitarbeiter nach Feierabend oder gar im Urlaub anzurufen. Diese Fälle müssen dann sehr wahrscheinlich in einer Betriebsvereinbarung extra geregelt werden.
Die Befürworter dieser Regelung werden natürlich einwenden, dass sie nicht ohne Grund entstanden ist und dass die Verfügbarkeit der Beschäftigten durch die neuen Kommunikationsmittel zu deren Nachteil immer weiter ausgedehnt wird. Und sie haben Recht damit.
Diese Regelung ist, wie etliche andere Schutzregelungen auch, ein Beispiel dafür, dass rücksichtsloses oder auch schlicht nur nachlässiges Führungsverhalten nicht ausstirbt. Würde verantwortungsvoll und wertschätzend geführt, bräuchte es derartige Regelungen nicht. Und der betriebliche Alltag wäre ein Stück unkomplizierter.


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